Satzung
!!!! ENTWURF !!!!
Steht zur Abstimmung in der Generalversammlung am 21.3.2025 um 19:46 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Seite
Präambel
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
Vereinsmitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Ordnungsmaßnahmen Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beiträge
§ 8 Haftung
Die Organe des Vereins
§ 9 Vereinsorgane
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Abteilungen
Sonstige Bestimmungen
§ 13 Datenschutz
§ 14 Kassenprüfer
§ 15 Auflösung des VereinsPräambel:
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen-, Funktionsund Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche oder diverse Funktions- und Amtsträger angesprochen. Der Sportverein FC Greffen von 1946 e.V. ist parteipolitisch und
religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen, sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.
1. Der am 5. Oktober 1946 gegründete Verein führt den Namen (Fußball-Club) FC Greffenvon 1946 e.V.
2. Er hat seinen Sitz in 33428 Greffen und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe sowie des öffentlichen Gesundheitswesens.
2. Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
a. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
b. Förderung des Freizeit- und Breitensports sowie des Leistungssports.
c. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
d. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern.
e. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
f. Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung.
g. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
h. Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit
3. Um die Zwecke zu verwirklichen ist der Verein Mitglied in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden. (Landessportbund, Kreissportbund und Stadtsportring). Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände, in denen er Mitglied ist, als verbindlich an.
4. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der erweiterte Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.§ 3 Gemeinnützigkeit
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird in Textform an den Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt.
3. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand ist nicht verpflichtet eine Ablehnung zu begründen.
5. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags (beim Onlineantrag durch „Mitgliedsantrag absenden“-Button) erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a. ordentlichen Mitgliedern
b. außerordentlichen Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
2. Ordentliche Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
3. Juristische Personen sind außerordentliche Mitglieder.
4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Streichung von der Mitgliederliste
d. Tod
Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
2. Der Austritt ist in Textform zum Ende eines Quartals gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3. Ein Ausschluss kann erfolgen, bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,
a. bei grobem oder wiederholtem Vergehen, gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,
b. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
c. wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet oder zu schaden versucht.
d. bei Verstößen gegen den Kinder- und Jugendschutz
4. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung in Textform zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom erweiterten Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
5. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied in Textform mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
6. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
7. Das Verhalten eines Mitglieds, das nach § 6 Abs. 3 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a. Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro;
b. befristeter bis maximal sechsmonatigen Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb. Das Verfahren entspricht dem des Ausschlusses.
8. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.9. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftsjahres, in dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem –ehemaligen– Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge, Gebühren und Umlagen.
§ 7 Beiträge
1. Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Entgelten für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
2. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages durch den geschäftsführenden Vorstand festgesetzt werden.
4. Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der erweiterte Vorstand.
5. Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
6. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren rechtlich eingefordert werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
7. Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig. Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistenden Geldzahlungen bei Mitgliedern, die ein SEPA-Mandat erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.
8. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
9. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse unverzüglich mitzuteilen.
10. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
§ 8 Haftung
1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
2. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 9 Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der geschäftsführende Vorstand
c. der erweiterte Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
2. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der erweiterte Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der erweiterte Vorstand per Beschluss fest. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, durch Veröffentlichung in den Vereinskästen am Sportgelände Herberger Straße 5, an der Sporthalle, Aushang an der Johanneskirche und auf der Internetseite (www.fcgreffen.de) des Vereins. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von vier Wochen liegen. Zusätzlich wird auf die Versammlung in den Tageszeitungen „Die Glocke“, „Neue Westfälische“ und „Westfalen-Blatt“ hingewiesen.
4. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem erweiterten Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Namens zugehen.
Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
5. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Die Einberufung einer von den Mitgliedern geforderten Versammlung hat dann innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
c. Wahl und Abwahl des erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom erweiterten Vorstand beschlossen werden. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
8. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden und erweiterten Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei 2. Vorsitzenden und dem Hauptkassierer, die auch gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigt sind. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Im Innenverhältnis wird der 2. Vorsitzende und Hauptkassierer jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Aus weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in dem Umfang gewählt werden, wie es den zu erledigenden Aufgaben entspricht.
3. Der erweiterte Vorstand bestehend aus
• den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
• dem Jugendobmann
• dem Pressewart / Medien, Sponsorenbetreuer / Schriftführer*in,
Abteilungsleiter*innen und Beisitzer*innen.
4. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
5. Gibt es mehr als einen Bewerber für ein Amt, ist derjenige Bewerber gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Die Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger bestellen, der das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt.
8. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
9. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen (insbesondere Finanz- und Geschäftsordnung) erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
10. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.
11. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche zu dokumentieren. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes habenin der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
12. Die Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
13. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 12 Abteilungen
1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und organisieren den jeweiligen Sportbetrieb.
2. Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.
§ 13 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 EU-DSGVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 EU-DSGVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 EU-DSGVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 EU-DSGVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 EU-DSGVO,
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 EU-DSGVO und
• Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 EU-DSGVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder dem Vereinsamt hinaus.
§ 14 Kassenprüfer
1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des erweiterten Vorstands sind, geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands.
2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei jedes Jahr ein neuer Kassenprüfer zu wählen ist. Für diesen scheidet der Kassenprüfer aus, der seit 2 Jahren im Amt ist.
3. Falls ein Kassenprüfer verhindert ist die Kasse zu prüfen, beauftragt der andere Kassenprüfer ein Vereinsmitglied, dass nicht Mitglied des erweiterten Vorstands ist, die Kassenprüfung durchzuführen. Hierüber ist die Mitgliederversammlung im Kassenbericht zu informieren.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Harsewinkel, 33428 Harsewinkel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar ausschließlich zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
4. Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.03.2025 beschlossen.
________________________________________________Michael Korf (2. Vorsitzender)
________________________________________________Marko Pokolm (2. Vorsitzender)